Pflegegrad erhalten - welche Leistungen stehen mir zu?
Alle wichtigen Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Sie hier direkt von Ihrem Pflegedienst aus Ahaus.
Alle wichtigen Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Sie hier direkt von Ihrem Pflegedienst aus Ahaus.
Pflegegeld ist eine Geldleistung der Pflegekasse, die ein pflegebedürftiger Mensch erhält um die Pflege in der eigenen Häuslichkeit durch einen pflegenden Angehörigen kompensieren zu können. Voraussetzung für den Erhalt des Pflegegeldes ist die Zuteilung zu einem Pflegegrad. Gerne beraten wir Sie hierzu.
Anstelle des Pflegegeldes können Pflegebedürftige auch Sachleistungen in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass qualifizierte Pflegekräfte eines Pflegedienstes den Pflegebedürftigen bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden und vielen anderen pflegerischen Leistungen sowie bei der Haushaltsführung unterstützen. Gerne beraten wir Sie hierzu.
Das Pflegegeld und die Sachleistungen können Pflegebedürftige auch miteinander kombinieren. Bei dieser Kombinationsleistung erbringen nicht professionelle Pflegepersonen (zum Beispiel Angehörige) einen Teil der Pflege, einen anderen Teil übernimmt ein ambulanter Pflegedienst. Bei Kombinationsleistungen wird Ihr Pflegegeld um den Anteil gemindert, den Sie in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Gerne beraten wir Sie hierzu.
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf die Erstattung eines Entlastungsbetrages. Dieser soll die Pflegebedürftigen und ihre pflegenden Angehörigen unterstützen. Der Entlastungsbetrag kann zum Beispiel genutzt werden, um die Betreuung im Alltag sicherzustellen, die hauswirtschaftliche Versorgung zu unterstützen oder um den Pflegealltag zu organisieren.
Pflegebedürftige aller Pflegegrade die ambulant versorgt werden, können einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich erhalten. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern ist zweckgebunden einzusetzen. Er kann z.B. zur Finanzierung von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 2-5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Körperpflege) verwendet werden. Angebote wie beispielsweise Spaziergänge, Friseurbesuche, Gesellschaftsspiele, Unterhaltung zu Hause können hierüber realisiert werden.
Nicht ausgeschöpfte Leistungen können ins Folgejahr übertragen werden. Gerne beraten wir Sie hierzu.
Personen, die einen pflegebedürftigen Menschen pflegen und dabei enorm eingespannt sind, bekommen die Möglichkeit eine „Auszeit“ zu nehmen. In solchen Fällen übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine „Vertretung“. Dies gilt, wenn eine private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege des Pflegebedürftigen gehindert ist und deshalb für den Zeitraum ihrer Abwesenheit eine Ersatzperson die Betreuung übernimmt.
Voraussetzung dafür ist es, dass die pflegebedürftige Person mindestens seit sechs Monaten in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde und eine Einstufung in einen der Pflegegrade 2-5 vorliegt.
Die Pflegeversicherung übernimmt bei den Pflegegraden 2-5 pro Jahr 1.685 Euro für die Verhinderungspflege (nach § 39 SGB XI). Bei einer Verhinderung von weniger als 8 Stunden am Tag, sogar zusätzlich zum Pflegegeld.
Ergänzend dazu können bis zu 50% des zustehenden Kurzzeitpflegebetrags für die häusliche Verhinderungspflege zum Beispiel durch einen Pflegedienst genutzt werden.
Wir bieten in unserem Pflegedienst in der Regel die stundenweise Verhinderungspflege (weniger als 8 Stunden/Tag) an. Um diese Leistung in Anspruch zu nehmen, nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit uns auf. Dann können gemeinsam die Einsätze geplant und abgesprochen werden, ebenso welche Tätigkeiten zur Entlastung der Pflegeperson während des Einsatzes gewünscht werden. Gerne beraten wir Sie hierzu.
Die Pflegekasse kann für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 auf Antrag bis zu 4.000 Euro als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen zahlen. Dieser ermöglicht die häusliche Pflege in der Wohnung oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person (so genannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen).
Der Zuschuss beträgt 4.180 € pro Maßnahme.
Ziel solcher Maßnahmen ist es auch, eine Überforderung der Pflegepersonen zu verhindern. Zu beachten ist, dass mit den solchen Umbaumaßnahmen erst begonnen werden sollte, wenn die Pflegekasse die Maßnahme genehmigt hat. Gerne beraten wir Sie hierzu.
Pflegebedürftige, die ambulant gepflegt werden, haben Anspruch auf die Versorgung mit den notwendigen Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen. Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse finanziert. Dagegen werden technische Hilfsmittel, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, oder eine Behinderung ausgleichen sollen, von der Krankenkasse übernommen.
Der MD-Gutachter stellt während des Begutachtungstermins den Bedarf an Hilfsmitteln fest und leitet seine Empfehlungen zusammen mit seinem Gutachten an die Pflegekasse weiter. Der Versicherte muss in diesem Fall keinen eigenen Antrag stellen. Die Pflegekasse entscheidet darüber, welche Hilfsmittel in den Verantwortungsbereich der Pflege- beziehungsweise Krankenkasse fallen, und leitet die Empfehlung des MD gegebenenfalls an die Krankenkasse weiter. Spätestens mit der Entscheidung über die Einstufung des Antragstellers in einen Pflegegrad wird er auch über die Bewilligung der Hilfsmittel informiert.
Wird ein Pflegehilfsmittel zu einem späteren Zeitpunkt notwendig, muss sich der Pflegebedürftige oder der Pflegende direkt an die Pflegekasse wenden. Meist reicht hierzu ein Anruf oder ein formloser schriftlicher Antrag.
Die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel bezuschusst die Pflegekasse mit bis zu 42 Euro pro Monat. Die Zuzahlung zu technischen Hilfsmitteln wie Pflegerollstühlen oder Pflegebetten beträgt zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro je Hilfsmittel. Oft kann die Pflegekasse technische Hilfsmittel als Leihgabe kostenlos zur Verfügung stellen. Hierzu zählen zum Beispiel Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Mundschutz und Schutzschürzen. Gerne beraten wir Sie hierzu.
Das Thema Pflegeberatung gewinnt zunehmend an Bedeutung. Neben der Möglichkeit, als Pflegeberater Schulungen durchzuführen, kommen jetzt vielfältige Beratungsaspekte hinzu. Sowohl in Schulungskursen über allgemeine oder spezielle Pflegethemen (wie z. B. Demenz, Apoplex oder Dekubitusprophylaxe), als auch in Einzelschulungen bei Ihnen zu Hause vor Ort, lassen sich pflegerische, psychosoziale und leistungsrechtliche Inhalte gut transportieren.
Auf der Grundlage von Schulungsverträgen mit Ihren Krankenkassen, können wir Ihnen individuelle häusliche Schulungen, Schulungen im Kontext einer Krankenhausentlassung, sowie Gruppenschulungen KOSTENLOS anbieten.
Die Kurzzeitpflege bietet Unterstützung, wenn pflegebedürftige Personen vorübergehend vollstationäre Pflege benötigen – z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei einer Auszeit der häuslichen Pflege. Die Pflegekasse übernimmt hierfür bis zu 1.854 Euro pro Jahr, allerdings maximal für acht Wochen.
Tipp: Durch die Kombination mit Verhinderungspflege können Sie den Eigenanteil senken und längere Aufenthalte ermöglichen.