Kriterien der Begutachtung

Alle wichtigen Informationen zu den Kriterien der Begutachtung erhalten Sie hier direkt von Ihrem Pflegedienst aus Ahaus.

DIE KRITERIEN FÜR EINEN PFLEGEGRAD

Durch die Reformen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) sollte u.a. eine bessere Gerechtigkeit bei der Einstufung erreicht werden. 

Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wird diese Zielsetzung nachfolgend definiert:

“Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.

Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.”

Um diese neuen Anforderungen umsetzen zu können, musste eine neue Form der Begutachtung entwickelt werden.  

Im neuen Begutachtungsassessment (NBA) werden nach Schwere der Beeinträchtigung in den Bereichen der Selbständigkeit durch den Gutachter Punkte vergeben. Mit dieser Feststellung wird dann mittels einer Skala von 0 bis 100 der Pflegegrad ermittelt.

Dabei entspricht immer eine gewisse Spanne von Punkten einem Pflegegrad:

Kriterien nach neuem Begutachtungsassessment(NBA)

  1. Mobilität: Wie selbstständig bewegt sich der Begutachtete fort und kann seine Körperhaltung ändern?
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Kann sich der Antragsteller in einem Alltag noch örtlich und zeitlich orientieren? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen, noch Gespräche führen und seine Bedürfnisse mitteilen?
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wie oft benötigt der Betroffene Hilfe wegen psychischer Probleme wie aggressivem oder ängstlichen Verhalten?
  4. Selbstversorgung: Wie selbstständig kann sich der Begutachtete noch täglich selbst waschen und pflegen?
  5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Welche Hilfen benötigt der Antragsteller beim Umgang mit Krankheit und Behandlungen wie z. B. bei Dialyse oder Verbandswechsel?
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie selbstständig kann der Begutachtete noch seinen Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen?

Durch die Auswertung der Kriterien durch den Prüfer wird dann mittels einer Skala von 0 bis 100 der Pflegegrad ermittelt.

Pflegegrad 1 12,5 –  27 Punkte

Pflegegrad 2 27 – 47,5 Punkte

Pflegegrad 3 47,5 – 70 Punkte

Pflegegrad 4 70 – 90 Punkte

Pflegegrad 5 90 – 100 Punkte

Nutzen Sie die Empfehlungen unseres Pflegeberaters.

Wenn Sie für Ihre Pflege keinen Pflegedienst beauftragt haben, sondern sich entschieden haben Pflegegeld zu beziehen, schreibt das Pflegeversicherungsgesetz zur Sicherung der Pflege in regelmäßigen Abständen einen Beratungsbesuch vor. Bei Pflegegrad 2 und 3 sollen einmal halbjährlich und bei der Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich Beratungsbesuche stattfinden.

Bei diesem Hausbesuch wird der aktuelle Pflegezustand (zum Nachweisgegenüber Ihrer Pflegekasse) bewertet. 

Wichtig für Kunden mit Pflegerad 1 und Kunden der ambulanten Pflege:

Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen und Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben ebenfalls einen Anspruch, diese Beratungsbesuche einmal halbjährlich abzurufen. Diese Beratungsbesuche dienen der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege. Dabei beurteilt der Pflegeberater nicht nur, ob die Pflege und Betreuung zuhause durch pflegende Angehörige sichergestellt ist, sondern er vermerkt im Bedarfsfall auch weitere Empfehlungen in seinem Bericht. Bei einer möglichen Höherstufung können die schriftlichen Empfehlungen unsres Pflegeberaters eine gute Argumentationsgrundlage sein, um den erhöhten Unterstützungsbedarf zu rechtfertigen. Unserer qualifizierten Pflegeberater nach §45 stehen Ihnen gerne zur Seite, sprechen Sie uns an.