Pflegegrad 5: "schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung"

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Auf einen Blick:

Pflegegrad 5

Anrecht auf auf Pflegegrad 5 mit entsprechenden Leistungen haben Pflegebedürftige, bei welchen laut der Begutachtung durch den MDK bei gesetzlich Versicherten oder MEDICPROOF bei privat Versicherten eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“ vorliegt

Pflegesachleistungen
0
PFLEGEGELD
0
BETREUUNGS- UND ENTLASTUNGSLEISTUNGEN
0
jährl. verhinderungspflege
0
Hilfsmittel pro Monat
0

Versicherte erhalten den Pflegegrad 5 und die entsprechenden Pflegeleistungen, wenn Gutachter ihnen eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung bestätigen. Um Pflegegrad 5 zu erhalten, müssen Versicherte zunächst einen Antrag auf Pflegegrad stellen. Anschließend werden sie von einem Gutachter im Hinblick auf ihre noch vorhandene Selbstständigkeit begutachtet.  Die Einstufung erfolgt auf Grundlage eines Punktesystems. Je unselbstständiger ein Antragsteller ist, desto mehr Punkte und einen umso höheren Pflegegrad erhält er. Die Voraussetzung für Pflegegrad 5 ist, dass bei der Begutachtung zwischen zwischen 90 bis 100 Punkte ermittelt werden.

Überblick zu den Leistungen bei Pflegegrad 5

Pflegegeld – 990 Euro/Monat

Pflegesachleistung – 2.299 Euro/Monat

Tages- und Nachtpflege – 2.085 Euro/Monat

Kurzzeitpflege – 1.854 Euro/Jahr

Verhinderungspflege – 1.685 Euro/Jahr

Vollstationäre Pflege – 2.096 Euro/Monat

Betreuungs- und Entlastungsleistungen – 131 Euro/Monat

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – 42 Euro/Monat

Hausnotruf – 26,65 Euro/Monat

Wohnraumanpassung – 4.180 Euro/Gesamtmaßnahme

Wohngruppenzuschuss – 224 Euro/Monat

Voraussetzung für Pflegegrad 5 ist die „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“. Der Gutachter muss im Rahmen des aktuellen Begutachtungsverfahren zwischen 90 und 100 Punkte ermitteln. Eine Einstufung in Pflegegrad 5 mit weniger als 90 Punkten ist auch dann möglich, wenn durch die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine die sogenannte „Besondere Bedarfskonstellation“ zutrifft.