Pflegegrad 5: "schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung"

Alle wichtigen Informationen zum Pflegegrad 5 erhalten Sie hier direkt von Ihrem Pflegedienst aus Ahaus.

Auf einen Blick:

Pflegegrad 5

Anrecht auf auf Pflegegrad 5 mit entsprechenden Leistungen haben Pflegebedürftige, bei welchen laut der Begutachtung durch den MDK bei gesetzlich Versicherten oder MEDICPROOF bei privat Versicherten eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“ vorliegt

0
Pflegesachleistungen
0
PFLEGEGELD
0
BETREUUNGS- UND ENTLASTUNGSLEISTUNGEN
0
jährl. verhinderungspflege
0
Hilfsmittel pro Monat

Versicherte erhalten den Pflegegrad 5 und die entsprechenden Pflegeleistungen, wenn Gutachter ihnen eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung bestätigen. Um Pflegegrad 5 zu erhalten, müssen Versicherte zunächst einen Antrag auf Pflegegrad stellen. Anschließend werden sie von einem Gutachter im Hinblick auf ihre noch vorhandene Selbstständigkeit begutachtet.  Die Einstufung erfolgt auf Grundlage eines Punktesystems. Je unselbstständiger ein Antragsteller ist, desto mehr Punkte und einen umso höheren Pflegegrad erhält er. Die Voraussetzung für Pflegegrad 5 ist, dass bei der Begutachtung zwischen zwischen 90 bis 100 Punkte ermittelt werden.

Überblick zu den Leistungen bei Pflegegrad 5

Pflegegeld – 901 Euro/Monat

Pflegesachleistung – 2.095 Euro/Monat

Tages- und Nachtpflege – 2.095 Euro/Monat

Kurzzeitpflege – 1.774 Euro/Jahr

Verhinderungspflege – 1.612 Euro/Jahr

Vollstationäre Pflege – 2.005 Euro/Monat

Betreuungs- und Entlastungsleistungen – 125 Euro/Monat

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – 40 Euro/Monat

Hausnotruf – 23 Euro/Monat

Wohnraumanpassung – 4.000 Euro/Gesamtmaßnahme

Wohngruppenzuschuss – 214 Euro/Monat

Voraussetzung für Pflegegrad 5 ist die „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“. Der Gutachter muss im Rahmen des aktuellen Begutachtungsverfahren zwischen 90 und 100 Punkte ermitteln.