Pflegegrad erhalten - welche Leistungen stehen mir zu?

Alle wichtigen Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Sie hier direkt von Ihrem Pflegedienst aus Ahaus.

Pflegegeld :

Pflegegeld ist eine Geldleistung der Pflegekasse, die ein pflegebedürftiger Mensch erhält um die Pflege in der eigenen Häuslichkeit durch einen pflegenden Angehörigen  kompensieren zu können. Voraussetzung für den Erhalt des Pflegegeldes ist die Zuteilung zu einem Pflegegrad. Gerne beraten wir Sie hierzu.

Sachleistung:

Anstelle des Pflegegeldes können Pflegebedürftige auch Sachleistungen in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass qualifizierte Pflegekräfte eines Pflegedienstes den Pflegebedürftigen bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden und vielen anderen pflegerischen Leistungen sowie bei der Haushaltsführung unterstützen. Gerne beraten wir Sie hierzu.

Kombileistung:

Das Pflegegeld und die Sachleistungen können Pflegebedürftige auch miteinander kombinieren. Bei dieser Kombinationsleistung erbringen nicht  professionelle Pflegepersonen(zum Beispiel Angehörige) einen Teil der Pflege, einen anderen Teil übernimmt ein ambulanter Pflegedienst. Bei Kombinationsleistungen wird Ihr Pflegegeld um den Anteil gemindert, den Sie in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Gerne beraten wir Sie hierzu. 

Entlastungsbetrag:

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, erhalten einen Entlastungsbetrag. Dieser soll die Pflegebedürftigen und ihre pflegenden Angehörigen unterstützen.Beispielsweise zur Sicherstellung einer Betreuung im Alltag, zur Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Organisation des Pflegealltags.

Pflegebedürftige aller Pflegegrade  die ambulant versorgt werden, erhalten  einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern ist zweckgebunden einzusetzen. Er kann z.B. zur Finanzierung von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 2-5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Körperpflege) verwendet werden.  Angebote wie beispielsweise Spaziergänge, Friseurbesuche, Gesellschaftsspiele, Unterhaltung zu Hause können hierüber realisiert werden. 

Nicht ausgeschöpfte Leistungen können ins Folgejahr übertragen werden. Gerne beraten wir Sie hierzu.

Verhinderungspflege:

Personen, die einen pflegebedürftigen Menschen pflegen und dabei enorm eingespannt sind, bekommen  die Möglichkeit eine „Auszeit“ zu nehmen. In solchen Fällen übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine „Vertretung“. Dies gilt, wenn eine private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege des Pflegebedürftigen gehindert ist und deshalb für den Zeitraum ihrer Abwesenheit eine Ersatzperson die Betreuung übernimmt. Voraussetzung dafür ist es, dass die pflegebedürftige Person mindestens seit sechs Monaten in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde und eine Einstufung in einen der Pflegegrade 2-5 vorliegt. 

Die Pflegeversicherung übernimmt bei den Pflegegraden 2-5 pro Jahr 1.612 Euro für die Verhinderungspflege (nach § 39 SGB XI). Bei einer Verhinderung, von weniger als 8 Stunden am Tag, sogar zusätzlich zum Pflegegeld.
Ergänzend dazu können bis zu 50% des zustehenden Kurzzeitpflegebetrags (bis zu 806€) für die häusliche Verhinderungspflege zum Beispiel durch einen Pflegedienst genutzt werden. Wir bieten in unserem Pflegedienst in der Regel  die stundenweise Verhinderungspflege (weniger als 8 Stunden/Tag) an. Um diese Leistung in Anspruch zu nehmen, nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit uns auf. Dann können gemeinsam die Einsätze geplant und abgesprochen werden, ebenso welche Tätigkeiten zur Entlastung der Pflegeperson während des Einsatzes gewünscht werden. Gerne beraten wir Sie hierzu. 

Wohnumfeld –

verbessernde

Maßnahmen:

Die Pflegekasse kann für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 auf Antrag bis zu 4.000 Euro als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen zahlen, die die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen, erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellen sollen (so genannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen). 

Ziel solcher Maßnahmen ist es auch, eine Überforderung der Pflegepersonen zu verhindern. Zu beachten ist, dass mit den solchen Umbaumaßnahmen erst begonnen werden sollte, wenn die Pflegekasse die Maßnahme genehmigt hat. Gerne beraten wir Sie hierzu.

Pflegehilfsmittel/ technische Hilfsmittel:

Pflegebedürftige, die ambulant gepflegt werden, haben Anspruch auf die Versorgung mit den notwendigen Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen. Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse finanziert. Dagegen werden technische Hilfsmittel, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, oder eine Behinderung ausgleichen sollen, von der Krankenkasse übernommen.

Der MDK-Gutachter stellt während des Begutachtungstermins den Bedarf an Hilfsmitteln fest und leitet seine Empfehlungen zusammen mit seinem Gutachten an die Pflegekasse weiter. Der Versicherte muss in diesem Fall keinen eigenen Antrag stellen. Die Pflegekasse entscheidet darüber, welche Hilfsmittel in den Verantwortungsbereich der Pflege- beziehungsweise Krankenkasse fallen, und leitet die Empfehlung des MDK gegebenenfalls an die Krankenkasse weiter. Spätestens mit der Entscheidung über die Einstufung des Antragstellers in einen Pflegegrad wird er auch über die Bewilligung der Hilfsmittel informiert.

Wird ein Pflegehilfsmittel zu einem späteren Zeitpunkt notwendig, muss sich der Pflegebedürftige oder der Pflegende direkt an die Pflegekasse wenden. Meist reicht hierzu ein Anruf oder ein formloser schriftlicher Antrag.

Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel bezuschusst die Pflegekasse mit bis zu 40 Euro pro Monat. Hierzu zählen zum Beispiel Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Mundschutz und Schutzschürzen. Die Zuzahlung zu technischen Hilfsmitteln wie Pflegerollstühlen oder Pflegebetten beträgt zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro je Hilfsmittel. Oft kann die Pflegekasse technische Hilfsmittel als Leihgabe kostenlos zur Verfügung stellen.Gerne beraten wir Sie hierzu.

Beratungsleistungen

Das Thema Pflegeberatung gewinnt zunehmend an Bedeutung. Neben der Möglichkeit, als Pflegeberater Schulungen durchzuführen, kommen jetzt vielfältige Beratungsaspekte hinzu. Sowohl in Schulungskursenüber allgemeine oder spezielle Pflegethemen (wie z. B. Demenz, Apoplex oder Dekubitusprophylaxe), als auch in Einzelschulungen bei Ihnen zu Hause vor Ort, lassen sich pflegerische, psychosoziale und leistungsrechtliche Inhalte gut transportieren.

Auf der Grundlage von Schulungsverträgen mit Ihren Krankenkassen, können wir Ihnen individuelle häusliche Schulungen, Schulungen im Kontext einer Krankenhausentlassung, sowie Gruppenschulungen anbieten.